pusdorf.info – „de Müll mut wech“

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... mit dieser Aufforderung wurde der Bruder von Hermann Lühning in den siebziger Jahren telefonisch gebeten, dafür zu sorgen, dass die Gehwege und Straßen in seiner 800 Seelen-Gemeinde gereinigt werden. Was war im Dorf passiert?


Mein Bruder (so im Originatext), wurde ehrenamtlicher Bürgermeister des eingemeindeten Ortsteils von Verden, in dem er ein Jahr vorher zum Bürgermeister gewählt worden war. Die Verwaltung des Ortes wurde nach Verden verlegt, der dadurch geringere Arbeitsaufwand wurde nur noch mit einem kleinen Betrag als Aufwandsentschädigung für Benzin und Büromaterial ausgeglichen.

Bisher war es für jeden Ein- bzw. Anwohner an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen Pflicht und auch Ehrensache, alles sauber zu halten. Sonnabends wurden die Gehwege gefegt, Seitenstreifen mit Gras gemäht, Sandwege geharkt und wenn nötig Büsche beschnitten. Im Winter wurde der Gehweg von Schnee geräumt.
Diese Verpflichtung sollte nun scheinbar nicht mehr gelten. Viele Einwohner meinten, dafür sei jetzt die Stadt zuständig.

Eine Mitbewohnerin, die besonders auf die Reinigungspflicht durch den ehrenamtlichen Bürgermeister bestand, wurde bei der nächster Wahl (mein Bruder
war aus Frust nicht wieder zur Wahl angetreten) zur Bürgermeisterin gewählt. Sie stellte dann nach kurzer Zeit fest, dass die Reinigungspflicht der Anwohner doch eine gute Verordnung war und bestand jetzt darauf, dass jeder Anwohner seiner Verpflichtung nachkam und ließ sogar Anzeigen zum Erstaunen der Anwohner ausstellen, wenn jemand seiner Pflicht nicht nachkam.

Und was folgt daraus für Bremen und Pusdorf?

Diese Straßenreinigungsverordnung gibt es auch in Bremen, doch bei uns meinen leider auch viele Mitbürger, dass dies eine Verpflichtung der Stadt sei. Ich habe mir das Bremische Landesstraßengesetz (BremLStrG) durchgesehen und gebe die betreffenden Verordnungen für Jedermann hier zur Kenntnis.

§ 41 Reinigungspflicht der Anlieger
In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach §4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im Wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
  • Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.
  • Die Verpflichtungen nach Absatz eins erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

  • Gegenstand der Reinigungspflicht sind:
    • die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,
    • bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,50 m,
    • die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks.
    • Bei Grundstücken die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen.
    • Bei Grundstücken, von denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Halteststelle befindet, ist auf einer Breite von 1,50 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen.
    • Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den im ersten und dritten Absatz bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,50 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt.

  • Auszug aus dem Absatz 6 (Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Absatz 4) dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden, bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte
    oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.

Wenn wir alle diese Verordnungen beherzigen und vor unserer Haustür aufräumen und fegen, dürften Woltmershausen und Rablinghausen bald zu den saubersten Stadtteilen Bremens gehören, ich hoffe und wünsche mir sehr, dass es bald klappt ...

Hermann Lühning, 2018


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